Der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer unterliegt hauptsächlich der Erwerb von Todes wegen und die Schenkung unter Lebenden. Beiden gemeinsam ist der unentgeltliche Vermögensübergang. Als Steuerberater Köln unterstützen wir Sie sie neben der Fertigung Ihrer Steuererklärungen insbesondere bei der Prüfung Ihrer persönlichen Steuerpflicht, der zutreffenden Ermittlung des Vermögenszuwachses und seiner Bewertung, der Geltendmachung von Freibeträgen und Ermittlung Ihrer Steuerklasse.
persönliche Steuerpflicht
Der Erbfall oder die Schenkung unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn entweder der Erblasser bzw. Schenker oder der Erbe bzw. Beschenkte Inländer sind. Hierbei ist maßgeblich ob ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz im Inland besteht. Besteht kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor. In diesem Fall besteht Steuerpflicht nur hinsichtlich des übertragenen Inlandsvermögens.
Steuergegenstand
Als Steuerberater Köln erledigen wir gerne Ihre Erbschaftsteuererklärung und klären Bewertungsfragen bei Immobilien und Betrieben.
Die Ermittlung des erbschaftsteuerrechtlich relevanten Vermögens richtet sich allein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Anfall von Todes wegen. Dem im übrigen Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Eigentum kommt insoweit keine Bedeutung zu.
Bewertung der Erbschaft
Für die Erbschaftsteuer sind die erworbenen Vermögensgegenstände zu bewerten. Maßgeblich sind insoweit die Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Bewegliche Sachen wie Hausrat, Schmuck, Kunstgegenstände oder Fahrzeuge sind hiernach mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Bei börsengängigen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen ist der Nennwert zu Grunde zu legen. Für Betriebsvermögen aber auch Grundstücke gelten Sondervorschriften.