Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale veröffentlicht.
Hintergrund: Ab September erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen in Deutschland eine Einmalzahlung in Höhe von 300 €, die sog. Energiepreispauschale (EPP). So sieht es das Steuerentlastungsgesetz 2022 vor (s. hierzu unsere Mandanten-Information 4/2022). Die EPP ist steuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmern wird die EPP im Normalfall mit ihrem Arbeitslohn für den Monat September ausbezahlt.
Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bezieht, erhält die EPP über eine Verringerung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Dafür werden 300 € bei den Vorauszahlungen zum 10.9.2022 abgezogen. Betragen diese weniger als 300 €, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 €. Der übersteigende Betrag wird später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
In Fällen, in denen keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen geleistet werden, erfolgt die Auszahlung ebenfalls über die Einkommensteuerveranlagung. Hierfür muss lediglich die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abgegeben werden, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Hinweis: Wie das Verfahren der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen im Detail erfolgt, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. So werden teilweise, wie z. B. in Baden-Württemberg, im August geänderte Vorauszahlungsbescheide für den 10.9.2022 an die Steuerzahler verschickt, aus denen hervorgeht, welcher Betrag an das Finanzamt zu zahlen ist. In anderen Bundesländern erfolgt die Herabsetzung durch Allgemeinverfügung. Eine individuelle Benachrichtigung über die geänderten Vorauszahlungen erfolgt nicht, die Herabsetzung erfolgt in diesem Fall verwaltungsintern.
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