In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) vom 18.07.2023, Aktenzeichen IX R 21/21, zur steuerlichen Behandlung von in der Krise stehen gelassenen Darlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen. Die Kernaussagen des Urteils sowie deren Einordnung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Sachverhalt
In dem vorliegenden Fall gewährte der Kläger einer GmbH im Jahr 1997 ein Darlehen. Bei Eintritt des Insolvenzfalls im Jahr 2004 war die Gesellschafterforderung wertlos. Der Kläger machte den Ausfall des stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens im Jahr 2009 gemäß § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG geltend.
Die Entscheidung des BFH
Das BFH-Urteil klärt die bisher umstrittene Rechtsfrage, ob der Ausfall von stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen stets in Höhe des Nennwerts zu nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG führt. Die Entscheidung bestätigt die Verwaltungsauffassung und stellt klar, dass solche Darlehen lediglich mit ihrem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise beizulegenden Wert zu nachträglichen Anschaffungskosten führen.
Würdigung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass stehen gelassene Darlehen auch nach Einführung des § 17 Abs. 2a EStG steuerliche Nachteile bergen. Für nach dem 31.12.2008 ausgereichte Darlehen besteht die Möglichkeit, den nicht mehr werthaltigen Teil als Verlust aus Kapitalvermögen geltend zu machen. Allerdings ist Vorsicht geboten, da die Verlustnutzungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG zu einer steuerlichen Entwertung führen kann.
Hinweise
Es empfiehlt sich daher, bei der Gewährung von Gesellschafterdarlehen eine Krisenbestimmung vorzusehen. Im Falle bereits ausgereichter Darlehen kann eine nachträgliche Krisenbestimmung in Erwägung gezogen werden. Gesellschafter, die mindestens 10 % an der GmbH beteiligt sind, sollten dabei die Möglichkeit des Verzichts auf die wertgeminderte Gesellschafterforderung in Betracht ziehen, um die Verlustnutzungsbeschränkung zu umgehen.
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