Mit dem Tod bzw. dem Erbfall geht der gesamte Nachlass kraft Gesetztes auf die Erben gesamthänderisch über. Hat der Erblasser keine Anordnungen getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Um hier gestaltend als Erbe einzuwirken besteht die Möglichkeit einer lebzeitigen vorweggenommenen Erbfolge sowie von Verfügungen von Todeswegen. Als Steuerberater Köln empfehlen wir, die Erbfolge insbesondere in folgenden Fällen zu regeln:
Vermeidung sofort fälliger Ansprüche
Mit dem Erbfall sind Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche von den Erben auszugleichen. Diese Ansprüche treffen Erben meist zu einem Zeitpunkt, zu dem sie nicht darauf vorbereitet sind und liquide Mittel fehlen. Der Erblasser sollte in diesen Fällen Vorkehrung zur Vermeidung dieser Ansprüche getroffen haben bzw. liquide Mittel bereitstellen, um diese Ansprüche auszugleichen.